Hausordnung

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, Gästen, Veranstaltern und sonstigen Personen während ihres Aufenthalts auf dem Gelände und den Veranstaltungsräumen der Stadthalle Delbrück (nachfolgend: Versammlungsstätte). Den Weisungen der Mitarbeiter und Beauftragten der Delbrücker Betriebsführungs- und Stadthallen GmbH, Stadthalle Delbrück, ist dabei Folge zu leisten.

Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte ist für Veranstaltungsbesucher nur mit gültiger Eintrittskarte, Einladung oder mit Sondergenehmigung des Veranstalters oder der Delbrücker Betriebsführungs- und Stadthallen GmbH, Stadthalle Delbrück, zulässig. Zuschauer/Besucher haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.

Gesetzlich besteht für alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen Rauchverbot. Dies gilt auch für elektronische Rauchersatzmittel (elektronische Zigaretten, etc.). Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten.

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen des Veranstaltungsleiters, des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, nach Anweisungen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als vorgesehen oder auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Rängen – einzunehmen. Eine Rückerstattung von Eintrittsgeldern entfällt in einem solchen Fall.

Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in der Veranstaltung untersagt werden. Grundsätzlich besteht aus Sicherheitsgründen die Pflicht zur Abgabe der Übergarderobe vor Betreten des Veranstaltungsraums. Für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel in abgegebenen Taschen, Rucksäcken oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen!

Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Versammlungsstätte zu verlassen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten in der Versammlungsstätte aufhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und in den Einlassbereichen.

Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:

  • Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen Taschenfeuerzeuge und Haarspray, Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände
  • Fahnen oder Transparentstangen, die nicht aus Holz sind, die länger als zwei Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist sowie großflächige Spruchbänder, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen
  • Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
  • Sämtliche Getränke, Speisen und Drogen
  • Tiere - ausgenommen sind Blinden- und Diensthunde
  • Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
  • Ton- und Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung

Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei Musikveranstaltungen dauerhafte Schädigungen der Hörleistung eintreten können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfiehlt die Delbrücker Betriebsführungs- und Stadthallen GmbH, Stadthalle Delbrück, insbesondere das Tragen von Ohrstöpseln oder vergleichbaren Gehörschutzmitteln.

Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter der Delbrücker Betriebsführungs- und Stadthallen GmbH, Stadthalle Delbrück, durch den Veranstalter oder von ihm beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die mögliche Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Aufnahmen der Teilnehmer und Besucher von Veranstaltungen können, ohne dass es einer Einwilligung des Betroffenen bedarf, nach der Vorschrift des §23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) veröffentlicht werden.

Bei Zuwiderhandlung gegen diese Hausordnung können die Erteilung eines Hausverbotes oder der Ausschluss von der Veranstaltung erfolgen. Eine Rückerstattung des Eintrittspreises ist ausgeschlossen. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von drei Monaten durch die Delbrücker Betriebsführungs- und Stadthallen GmbH, Stadthalle Delbrück, entschieden wird. Weitere veranstaltungsspezifische Regelungen können durch Aushang und auf der Eintrittskarte kommuniziert werden.

Delbrück, den 30. Juli 2021
Die Geschäftsleitung

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