Nutzungsrichtlinien

Nutzungsrichtlinien für die Mieter der Stadthalle Delbrück

§ 1 Mietvertrag

1. Das Verhältnis zwischen der Delbrücker Betriebsführungs- und Stadthallen GmbH (DEBUS GmbH) und dem Mieter wird durch einen Mietvertrag geregelt. Bestandteil des Mietvertrages sind diese Nutzungsrichtlinien.
2. Vertragsgegenstand ist die Anmietung der Stadthalle Delbrück oder einzelner im Mietvertrag näher bezeichneter Raumbereiche bzw. Freiflächen.
3. Vertragspartner für die Vermietung ist die Delbrücker Betriebsführungs- und Stadthallen GmbH – DEBUS GmbH – nachfolgend die Vermieterin.
4. Der im Mietvertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Eine Überlassung des Mietobjektes an Dritte ist dem Mieter nur mit schriftlicher Einwilligung der Vermieterin gestattet.
5. Die mietweise Überlassung der Räume muss bei der DEBUS GmbH schriftlich beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Vermietung der Räume besteht nicht.
6. Veranstaltungen der DEBUS GmbH, des Stadthallen-Bauvereins und jährlich stattfindende Veranstaltungen der Delbrücker Vereine haben Vorrang vor Proben und Privatfeiern. Die DEBUS GmbH koordiniert die Termine, um Überschneidungen auszuschließen.
7. Für evtl. Überschneidungen bei Proben bemüht sich die DEBUS GmbH, einvernehmlich eine Ausweichmöglichkeit zu finden. Privatfeiern können frühestens nach der Bekanntgabe der offiziellen Jahresplanung angemeldet werden.
8. Der Mietvertrag berechtigt lediglich zur Benutzung der im Vertrag genannten Einrichtungen, zu den im Vertrag genannten Zwecken und nur für die vereinbarte Dauer der Veranstaltung.
9. Will der Mieter bei seinen Veranstaltungen Einrichtungen oder Leistungen (wie technisches Gerät oder Personal) in Anspruch nehmen, so hat er vor Inanspruchnahme die Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Diese zusätzliche Vereinbarung wird Bestandteil des Mietvertrages.
10. Das Abhalten von Proben oder eine ähnliche Nutzung der Räume und Einrichtungen außerhalb der vereinbarten Veranstaltungen bedarf der besonderen Vereinbarung.
11. Der Mietvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Der Vertrag ist innerhalb von acht Tagen nach Empfang vom Mieter unterzeichnet an die Vermieterin zurückzusenden (Datum des Poststempels). Nach Ablauf dieser Frist ist eine anderweitige Verfügung über den Veranstaltungszeitraum möglich.
12. Auf Drucksachen, Einladungen usw. ist der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen dem Besucher der Veranstaltung und dem Veranstalter besteht, nicht aber zwischen dem Besucher und der DEBUS GmbH als Vermieterin.
13. Die im Mietvertrag aufgeführten Räume und Einrichtungen werden dem Mieter in der ihm bekannten Form und Ausstattung in ordnungsgemäßem Zustand zum vereinbarten Veranstaltungszweck und für die Dauer der vereinbarten Benutzungszeit überlassen. Vom ordnungsgemäßen Zustand hat sich der Mieter bei der Übergabe zu überzeugen. Trägt er bei der Übernahme keine Bedenken vor, gelten die Räume und Einrichtungen als einwandfrei übernommen. Beanstandungen können nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 2 Mietdauer

1. Die Mietdauer wird im Mietvertrag festgelegt.
2. Die Mietdauer beinhaltet die Auf- und Abbauzeit, die vor Abschluss des Mietvertrages geregelt wird.

§ 3 Allgemeine Mieterpflichten

1. Der Mieter ist zur schonenden Behandlung der überlassenen Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs verpflichtet. Er darf ohne Zustimmung der Vermieterin keine Veränderungen vornehmen. Theken dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen bzw. in Absprache mit der Vermieterin eingerichtet werden. Das Benageln, Bekleben oder Beschriften der Fußböden, Wände, Decken oder Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet.
2. Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Der Einsatz von Hilfskräften zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist mit der Vermieterin abzustimmen. Gegen Erstattung der Personalkosten kann geeignetes Personal (z.B. Hausmeister, Bühnenhelfer und Saalhelfer usw.) zur Verfügung gestellt werden.
3. Sämtliche Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter Aufsicht eines verantwortlichen Leiters stehen. Er ist im Mietvertrag namentlich zu nennen.
4. Für die Bestuhlung gelten die Bestuhlungspläne. Der Mieter darf die Bestuhlung, Einrichtung oder Ausstattung nicht eigenmächtig verändern. Er darf nicht mehr Karten ausgeben als Sitzplätze nach dem Bestuhlungsplan vorhanden sind.
5. Die Vermieterin ist für die Reinigung der Räumlichkeiten zuständig. Die Reinigung wird dem Mieter in Rechnung gestellt, ebenso der Mehraufwand für eine spezielle Reinigung, die bei einer außergewöhnlichen Verschmutzung erforderlich ist. Ausnahmen sind nach Absprache im Einzelfall möglich, mit klarer Festlegung der Bedingungen. Bei Ausstellungen ist bezüglich der Reinigung eine Sonderregelung zu treffen, die in den Mietvertrag aufzunehmen ist.

§ 4 Nutzungsentgelte, Nebenkosten

1. Für die Überlassung der Räume und Einrichtungen, Hilfsmittel und technischen Geräte gilt der jeweils aktuelle Miet- und Nebenkostentarif der DEBUS GmbH bei Vertragsabschluss.
2. Die im Mietvertrag festgelegten Mieten müssen mindestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung auf das im Mietvertrag angegebene Konto unter Angabe des Kassenzeichens überwiesen werden.
3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
4. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, bei der Anmeldung einer Veranstaltung Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen bis zum fünffachen Mietpreis als Vorauszahlung zu erheben.
5. Proben und Vorbereitungen am Veranstaltungstag sind unentgeltlich. Für Proben an anderen Tagen ist im Mietvertrag eine Regelung zu treffen.
6. Die Miete schließt die Kosten für Heizung, Klimatisierung, Wasserverbrauch und Strom ein. Energie- und Wasserverbrauch außerhalb der "Stadthalle Delbrück" wird gesondert in Rechnung gestellt.
7. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Minderung oder Erlass der Miete, wenn gleichzeitig das Foyer als Durchgangsbereich von Dritten mitbenutzt wird, ohne dass die Veranstaltung gestört wird. Die Vermieterin hat dafür zu sorgen, dass keine Veranstaltungen mit gegenseitig störendem Charakter parallel stattfinden.
8. In Delbrück ansässige Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, deren Veranstaltungen sowie Treffen ohne Bewirtung stattfinden bzw. bei denen die Bewirtung Nebenzweck ist und zu keinem „gewerblichen Nutzen“ führt, erhalten die Räume nach Absprache mit der Vermieterin kostenfrei. Die Betriebskosten müssen anteilig erstattet werden. Sie sind in den Miet- und Nebenkostenrichtlinien der Stadthalle Delbrück für jeden Raum festgelegt. In Delbrück nicht ansässige Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen zahlen bei einer Nutzung ohne Bewirtung bzw. wenn die Bewirtung Nebenzweck ist, die Tarife wie bei der Nutzung durch Vereine bei Festen und Bällen.

§ 5 Mietverträge mit Privatpersonen

Eine Überlassung der Räume der Stadthalle für persönliche Feiern ist grundsätzlich nur möglich, wenn ein konzessionierter Betrieb aus den Bereichen Gastronomie, Partyservice oder Getränkehandel die Räume anmietet und die Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Nutzungsrichtlinien und dem Mietvertrag ergeben, übernimmt.

§ 6 Planung, Programmgestaltung

1. Der Mieter hat vor Abschluss des Vertrages mit der DEBUS GmbH Vorbesprechungen durchzuführen, die die Einzelheiten der Veranstaltung betreffen. Er hat dabei den Programmablauf darzulegen. Geplante Programmänderungen sind der Vermieterin unverzüglich bekanntzugeben.
2. Weicht der Mieter vom vereinbarten Programm wesentlich ab oder zeigt er die dahingehende Absicht an, kann die Vermieterin vom Vertrag zurücktreten.
3. Wird das Programm oder werden einzelne Programmpunkte vom Vermieter beanstandet (insbesondere wegen Gefahren für Publikum, Gebäude oder Einrichtungen) und ist der Mieter zu einer Programmänderung nicht bereit, so kann die DEBUS GmbH vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden können.
4. Werden zu einer Veranstaltung Funk und/oder Fernsehen erwartet, so ist die Vermieterin spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung schriftlich zu unterrichten. Hierdurch ändern sich gleichzeitig die Konditionen für die Vermietung der Räumlichkeiten und bedürfen zusätzlicher Vereinbarungen.

§ 7 Behördliche Genehmigungen

1. Alle für die Veranstaltungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie die GEMA-Erlaubnis sind vom Mieter rechtzeitig einzuholen. Bei öffentlichen Veranstaltungen und Proben mit Musikdarbietung ist der Vermieter nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten verpflichtet, jede Veranstaltung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) unter Angabe von Termin und Veranstalter zu melden.
Vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen, wie z.B. Tanz- und Filmveranstaltungen, sind ggf. bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldenachweis ist vom zahlungspflichtigen Mieter vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen. Die aufgrund der Anmeldung zu zahlenden Entgelte gehen zu Lasten des Mieters.
2. Der Mieter ist zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen verpflichtet.
3. Soweit die Anwesenheit von Feuerwehr, Sanitätsdienst oder Polizei erforderlich ist, obliegt die Benachrichtigung dem Mieter; dieser trägt auch die Kosten.
4. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss der Mieter der DEBUS GmbH vor der Veranstaltung auf Verlangen nachweisen.

§ 8 Einbringung von Einrichtungsgegenständen

1. Der Mieter darf eigene Dekorationen, Kulissen, Theken, Geräte und Einrichtungsgegenstände nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin in die gemieteten Räume einbringen. Diese müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Für diese Gegenstände übernimmt die DEBUS GmbH keine Haftung. Sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Mieters in den ihm zugewiesenen Räumen. Der Mieter hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände unmittelbar nach der Veranstaltung zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen dem Beauftragten der DEBUS GmbH in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben, sofern keine andere Regelung ausdrücklich vereinbart wurde. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach und werden nachfolgende Veranstaltungen dadurch behindert, ist die Vermieterin berechtigt, kostenpflichtig für den Mieter diese Gegenstände beseitigen zu lassen.
2. Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden.
3. Zur Befestigung von Dekorationen sind die vorgegebenen Befestigungspunkte zu benutzen. An sämtlichen Vorhängen der Bühne ist das Aufhängen von Dekorationsteilen nicht erlaubt.
4. Eine vorübergehende Befestigung von Dekorationsteilen darf nur so erfolgen, dass die Gegenstände ohne Beschädigung der Hallenteile entfernt werden können.
5. Für Schäden, die durch eingebrachte Sachen des Mieters hervorgerufen werden, übernimmt allein der Mieter die Haftung.

§ 9 Sicherheitsvorschriften

1. Der Mieter hat alle Sicherheitsvorschriften (bauordnungsrechtliche Vorschriften, brandschutztechnische Belange, betriebstechnische Vorschriften, Versammlungsstättenverordnung usw.) zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass die Anweisungen der Sicherheitsorgane befolgt werden. Die Verwendung von offenem Feuer oder Licht sowie feuergefährlichen Stoffen, Mineralöl, Spiritus, verflüssigter oder verdichteter Gase im Bühnenbereich und in der Halle bedarf der Genehmigung der Feuerwehr und der DEBUS GmbH.
2. Rauchen ist in den Räumlichkeiten der Stadthalle Delbrück nicht erlaubt.
3. Zur Ausschmückung und Dekoration dürfen demnach nur schwer entflammbare oder mit einem amtlich anerkannten Imprägniermittel schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Gebrauchte Dekorationen sind vor der Wiederverwendung auf ihre Schwerentflammbarkeit zu prüfen und ggf. neu zu imprägnieren.
4. Das Abbrennen von Saalfeuerwerk sowie die Verwendung von gasgefüllten Luftballons ist nicht gestattet.
5. Feuerwachen und Personal für die Unfallhilfsstelle werden vom Mieter angefordert bzw. von der DEBUS GmbH angeordnet. Bei möglichen Gefahren für Personen und Sachen ist es der DEBUS GmbH erlaubt, einzuschreiten, um Schaden zu vermeiden.

§ 10 Hausordnung und Hausrecht

Mieter, Mitwirkende bei Veranstaltungen und Besucher der "Stadthalle Delbrück" haben die Hausordnung einzuhalten. Die von der Vermieterin beauftragten Mitarbeiter üben gegenüber dem Mieter und den Besuchern das Hausrecht aus.

§ 11 Bedienung technischer Anlagen

1. Sämtliche technischen Anlagen dürfen nur von Mitarbeitern oder Beauftragten der Vermieterin bedient werden.
2. Ohne vorherige Genehmigung dürfen elektrisch betriebene Geräte nicht an das Stromnetz angeschlossen werden.

§ 12 Bühnenbenutzung

1. Es dürfen sich nur diejenigen Personen auf der Bühne und im anliegenden Bühnenbereich aufhalten, die beim jeweiligen Veranstaltungsablauf benötigt werden. Allen anderen Personen ist der Aufenthalt im Bühnenbereich nicht gestattet.
2. Der Zutritt zur Beleuchtungsbühne und zum Regieraum ist nur dem Beauftragten der DEBUS GmbH gestattet. Es ist verboten, ihn als Aufenthaltsraum zu benutzen.
3. Begehbare bewegliche Einrichtungen, z.B. Stege oder Brücken, die höher als 1 m über dem Bühnenboden liegen, müssen geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen das Abstürzen von Personen und das Herabfallen von Gegenständen haben.
4. Gegenstände mit scharfen Kanten, Schneiden und Spitzen, die zu Verletzungen führen können, sowie Schusswaffen dürfen keine Verwendung finden.

§ 13 Werbung

1. Die Werbung für die Veranstaltungen ist Sache des Mieters.
2. Die DEBUS GmbH kann die Vorlage des Werbematerials für die in ihren Räumen stattfindenden Veranstaltungen verlangen und die Veröffentlichung bzw. die Verteilung untersagen, wenn durch die Gestaltung dieser Werbemittel eine Schädigung des Ansehens der "Stadthalle Delbrück" zu befürchten ist.
3. Plakate und Anschläge dürfen an genehmigten Werbeflächen angebracht werden. Die gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Vorschriften über das Plakatieren sind einzuhalten. Veranstalter, die für ihre Veranstaltungen innerhalb des Stadtgebietes "wild plakatieren", können von einer Überlassung von Veranstaltungsräumen der "Stadthalle Delbrück" ausgeschlossen werden.

§ 14 Gewerbeausübung

1. Gewerbliche Betätigung jeglicher Art durch den Mieter oder durch Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung der DEBUS GmbH. Die Genehmigung bedarf der Schriftform.
2. Das gewerbsmäßige Fotografieren bei Veranstaltungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin.
3. Die Zulassung von Pressefotografen ist Sache des Mieters.
4. Tonband- und Schallplattenaufnahmen bedürfen der Zustimmung der DEBUS GmbH.

§ 15 Eintrittskarten

1. Der Mieter hat Eintrittskarten im Einvernehmen mit der Vermieterin zu beschaffen. Beim Druck der Kartensätze für die einzelne Veranstaltung ist der jeweils vertraglich vereinbarte Bestuhlungs- und Betischungsplan einzuhalten. Die Kartenzahl darf das genehmigte Fassungsvermögen des jeweiligen Raumes nicht übersteigen.
2. Auf jeder Karte sollen je nach Veranstaltung der Tag und die Art der Veranstaltung, Beginn, Platzbezeichnung und Name des Veranstalters angegeben werden.
3. Bei Vorverkauf kann der Mieter mit Zustimmung der Vermieterin das von der DEBUS GmbH organisierte Vorverkaufsstellennetz in Anspruch nehmen.
4. Der DEBUS GmbH als Vermieterin ist zur Wahrung betrieblicher Belange, insbesondere um die Einhaltung der Nutzungsrichtlinien und des Mietvertrages zu kontrollieren, der Zutritt zu den Veranstaltungen jederzeit zu gestatten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz ist damit nicht begründet.
5. Der Mieter ist verpflichtet, bis zum Ende der Veranstaltung Einlass Kontrollen zu stellen.

§ 16 Garderobe

1. Bei öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen Ausstellungen, besteht Garderobenabgabengebot für Mäntel, Schirme, Stöcke, Gepäck usw. Das Mitnehmen vorgenannter Garderobenteile in die Räume der Stadthalle bei Veranstaltungen ist untersagt; ausgenommen sind Hilfsmittel für Behinderte.
2. Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe des ausgehängten Tarifs und den ausgehängten Benutzungsbedingungen von den Besuchern direkt zu zahlen.

§ 17 Bewirtschaftung

1. Die Bewirtschaftung bei Veranstaltungen und das Anbieten von Getränken, Speisen und Genussmitteln in allen Räumen sowie auf sonstigen Flächen der "Stadthalle Delbrück" bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit der DEBUS GmbH (siehe § 6 der Nutzungsrichtlinien).
2. Sofern bei Veranstaltungen eine ständige Bedienung gewünscht wird, ist dies vorher mit den Gastronomen bzw. der von der DEBUS GmbH genannten Person zu vereinbaren.
3. Zum Schutz gegen schädliche Umweltauswirkungen ist der Gebrauch von Einweggeschirr bei öffentlichen Veranstaltungen untersagt. Mehrweggeschirr wird von der DEBUS GmbH bzw. durch den jeweiligen Gastronomiebetrieb zur Verfügung gestellt.

§ 18 Haftung

1. Der Mieter trägt das gesamte Risiko seiner Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.
2. Der Mieter haftet der DEBUS GmbH gegenüber für jeden im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Schaden an Personen und Sachen, Gebäuden und Außenanlagen, die durch ihn, seine Beauftragten oder durch Teilnehmer und Besucher entstehen.
3. Der Mieter stellt die DEBUS GmbH von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Anlagen und Einrichtungen und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen. Er verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Vermieterin und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die DEBUS GmbH und deren Bedienstete und Beauftragte. Die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten der Bediensteten der DEBUS GmbH bleibt unberührt.
4. Der Mieter ist verpflichtet, eine alle Bereiche umfassende und ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Versicherungsnachweis ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung der Vermieterin vorzulegen.
5. Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der Höchstbesucherzahl ergeben.
6. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet die Vermieterin nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Es besteht kein Versicherungsschutz für Entwendungen oder Beschädigungen, etc. für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände.
7. Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

§ 19 Rücktritt vom Vertrag

1. Der Mieter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Führt der Mieter aus einem von der DEBUS GmbH nicht zu vertretenden Grunde die Veranstaltung nicht durch, schuldet er den vereinbarten Mietzins. Von dieser Regelung kann ganz oder teilweise abgewichen werden, wenn der Vermieterin eine anderweitige Vermietung des Mietobjektes zu gleichen Bedingungen möglich ist.
3. Der DEBUS GmbH steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag bei wichtigem Grund zu. Wichtige Gründe sind u.a., wenn
a) der Mieter gegen die Vertragsvereinbarungen oder diese Nutzungsrichtlinien verstößt, b) der Mieter den im Vertrag vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, c) die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse fehlen oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt, d) die Mieträume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können, e) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.
4. In den Fällen 3 a) bis 3 c) ist der Mieter verpflichtet, 50 % des vereinbarten Entgeltes und die angefallenen Kosten zu zahlen. In den Fällen 3 d) und 3 e) trägt jeder Vertragspartner seine angefallenen Kosten selbst.

§ 20 Verstöße

Verstößt der Mieter bei Nutzung der Mietsache in erheblicher Weise gegen die vertraglichen Vereinbarungen, den Mietvertrag oder die Hausordnung, ist er auf Verlangen der DEBUS GmbH zu sofortiger Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, Räumung und Instandsetzung der Mietsache auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des vollen Entgeltes verpflichtet.

§ 21 Schlussbestimmung

Von diesen Nutzungsrichtlinien kann durch besondere, schriftlich niedergelegte Vereinbarung abgewichen werden. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
2. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
3. Ist eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Nutzungsrichtlinien unwirksam, treffen beide Vertragspartner eine einverständliche Regelung, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.

Delbrück, 30. Juli 2021

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